Änderungsantrag: Migrationsbeirat

Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt:

• Aufgrund von § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 9 (2) Personenstandsgesetz (PStG) wird die Wahlordnung des Integrationsausschusses in § 2 Absatz 3 dahingehend belassen, dass die bewerbende Person zum Nachweis der Herkunft auch weiterhin amtliche Dokumente, wie z.B. eine Geburtsurkunde, vorzulegen hat.

Sachverhalt/Begründung

Neben den verschiedenen begrüßenswerten Neuerungen in der Satzung des Migrationsbeirats bzw. Integrationsausschusses sieht die neue Wahlordnung auch Änderungen bei der Wählbarkeit der Mitglieder vor. Bei der Einreichung von Personenvorschlägen soll die Herkunft der bewerbenden Person künftig über eine eidesstattliche Selbstauskunft nachgewiesen werden können. In der aktuell geltenden Wahlordnung erfolgt der Nachweis über eine Geburtsurkunde oder ein vergleichbares Dokument. Wir sprechen uns aus folgenden Gründen für den Erhalt dieser Nachweisregelung aus:

Eine eidesstattliche Versicherung allein ist kein ausreichender Nachweis für die Identität und im Staatsangehörigkeitsrecht als Beweismittel auch nicht vorgesehen. Sowohl im Verwaltungsverfahrensgesetz als auch im Personenstandsgesetz ist es so geregelt, dass die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ausschließlich erst dann erfolgen soll, „wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern“ (§ 27 (1) VwVfG, vgl. auch § 9 (2) PStG). Zudem sind zur Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung „nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben“ (§ 27 (2) VwVfG). Insofern ist der Herkunftsnachweis durch Versicherung an Eides statt mit einem erheblichen behördlichen Aufwand verbunden. Neben den rechtlichen Bedenken halten wir es für zumutbar, dass bewerbende Personen anstelle einer eidesstaatlichen Versicherung wie bisher auch amtliche Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde) vorlegen, um ihre Herkunft nachzuweisen. Daher sprechen wir uns für die bewährte Praxis aus und beantragen, dass § 3 (2) Wahlordnung in Bezug auf den Herkunftsnachweis beibehalten wird.

Unterzeichnet von:
Stadtrat Detlef Hofmann
Stadträtin Dr. Rahsan Dogan
sowie CDU-Gemeinderatsfraktion