Anfrage:
- Wie viele in Bedarfsgemeinschaften lebende Minderjährige in Karlsruhe sehen sich aktuell einer Rückzahlungsforderung ausgesetzt?
- Wie hoch ist die Summe der aktuell bestehenden Rückzahlungsforderungen seitens des Jobcenters Karlsruhe Stadt an diese Personengruppe?
- Wie hat sich die Summe der Rückzahlungsforderungen seitens des Jobcenters an diese Personengruppe während der letzten drei Jahre in Karlsruhe entwickelt?
- Welche Rückzahlungsfristen und -modalitäten bestehen für diese Personengruppe ab Eintritt der Volljährigkeit? Werden den Betroffenen seitens des Jobcenters aktiv Beratungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen aufgezeigt? Ist eine Stundung der Rückzahlungsforderung für diese Personengruppe gemäß § 1629a BGB generell vorgesehen oder muss diese spezifisch beantragt werden?
Sachverhalt/Begründung
Leistungen nach dem SGB II werden regelmäßig für minderjährige Kinder von deren Eltern oder erwachsenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft beantragt. Laut allgemeiner Berichterstattung kann bei selbst verschuldeter Intransparenz der Einkommensstruktur von Eltern in Bedarfsgemeinschaften eine Rückzahlungsforderung auch an die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen ergehen, unabhängig davon ob diese ursächlich beteiligt waren.
Damit Minderjährige nicht mit Schulden in die Volljährigkeit gehen, besteht die Möglichkeit des Einspruches nach § 1629 a BGB (Minderjährigenhaftung).
Dies hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 07.07.2011– B 14 AS 153/10 R entschieden. Das Vermögen der Kinder und Jugendlichen kann jedoch gemäß des Begriffs der Minderjährigenhaftung erst bei Eintritt der Volljährigkeit und nur in der Höhe belastet werden, wie ein solches auch tatsächlich vorhanden ist. Ziel der Anfrage ist zu erfahren, wie das Jobcenter Stadt Karlsruhe mit Rückzahlungsforderungen an Kinder und Jugendliche in Karlsruher Bedarfsgemeinschaften umgeht.
Unterzeichnet von:
Michael Borner, Verena Anlauf, Zoe Mayer
Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 14.05.2019
Aus dem Gemeinderat vom 14.05.2019:
Es ist enttäuschend, dass dies nicht beantwortet werden konnte. Zusätzlich erfuhren wir, dass das Jobcenter evtl. Rückforderungsbescheide gegen jedes einzelne individuelle Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erlässt. Dies trifft auch die minderjährigen Kinder der Hilfeempfänger*innen. Um aber zu verhindern, dass Minderjährige mit Schulden in die Volljährigkeit geht, ist per Gesetz die Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB möglich. Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, das er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Regelungen des § 1629a BGB durch das Jobcenter erfolgt nicht. Das Thema ist damit für uns noch nicht „vom Tisch“.
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