Antrag
Die Stadtverwaltung setzt die in ihrer Fehltageregelung für die Kindertagespflege vorgesehene Beschränkung von sechs Wochen bei der Jahresendabrechnung 2020 ausnahmsweise aus. Anspruchsberechtigte Tagespflegepersonen erhalten das Pflegegeld in Höhe der tatsächlich durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit des Pflegekindes entstandenen Betreuungsunterbrechungen.
Begründung/Sachverhalt |
Wie alle Bereiche der Kinderbetreuung wird auch die Kindertagespflege in Karlsruhe durch die Corona-Krise vor besondere Herausforderungen gestellt. Da Kindertagespflegepersonen in der Regel nicht im Angestelltenverhältnis arbeiten, sondern selbstständig sind, sind sie von den Auswirkungen der Krise in besonderem Maße betroffen.
Entsprechend der §§ 23 und 24 SGB VIII haben Kindertagespflegepersonen einen Anspruch auf die Gewährung eines Pflegegeldes gegenüber dem Jugendamt, wenn ein Anspruch des Tagespflegekindes auf Förderung in Kindertagespflege besteht. In ihrer Fehltageregelung für Tagespflegekinder legt die Verwaltung fest, dass „im Falle einer Unterbrechung der Betreuung durch Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes, […] das zuständige Jugendamt das öffentlich gewährte Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Jahr” weiterzahlt, „wenn die Tagespflegeperson grundsätzlich für die Betreuung des Kindes zur Verfügung steht.“ Damit verfügt die Stadt Karlsruhe im Vergleich zu anderen Städten in Baden-Württemberg bereits über eine großzügige Fehltageregelung.
Laut der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin können Kinder zwischen ein und fünf Jahren jedoch acht bis zwölf Infektionen pro Jahr durchmachen, womit selbst die großzügige Begrenzung auf sechs Wochen Weitergewährung von Pflegegeld leicht überschritten werden kann. Für die übrigen Tage stehen die Kindertagespflegepersonen selbst in der Verantwortung, den Eltern die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dies erweist sich häufig als schwieriges Unterfangen, das in Ausnahmefällen bis hin zum Einsatz von Rechtsanwälten und Gerichten führt.
Die Empfehlung des Landesgesundheitsamtes sieht vor, dass Corona-Verdachtsfälle und Kinder mit Krankheitssymptomen frühestens nach einem negativen Test oder einer generellen Symptomfreiheit von 48 Stunden wieder in der Tagespflege aufgenommen werden sollten. Somit besteht das Risiko, dass die Zahl der Fehltage aufgrund der gebotenen Vorsicht von Eltern und Tagespflegepersonen in der Pandemie-Ausnahmesituation im Jahr 2020 deutlich höher liegt als gewöhnlich. Diese mögliche Zunahme von Fehltagen ohne Weitergewährung des Pflegegeldes auch über die Begrenzung hinaus würde zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Planbarkeit für die Tagespflegepersonen führen sowie in einigen Fällen erhebliche finanzielle Einbußen und Existenzunsicherheiten zur Folge haben.
Unterzeichnet von:
Benjamin Bauer, Renate Rastätter, Aljoscha Löffler,
Jorinda Fahringer, Verena Anlauf
Wurde in der Gemeinderatssitzung am 17.11.2020 unter TOP 9.4 behandelt.
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