Anfrage

Stadträtin Dr. Gisela Splett (GRÜNE)   

 

vom: 27.06.2006

eingegangen: 27.06.2006

27. Sitzung des Gemeinderates am 26.09.2006
TOP 25

Vorlage Nr. 806
Öffentlich x            Nichtöffentlich

verantwortlich: Dez. 1

Nichtöffentlichkeit von Ausschusssitzungen

 

Stellungnahme des Bürgermeisteramtes:

Nach § 39 Abs. 5 Satz 2 GemO sind Sitzungen beschließender Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten dienen, deren Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, in der Regel nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit kann daher nur in Ausnahmefällen hergestellt werden. Diese Regelung dient gerade auch einer unbefangenen Beratung einer Angelegenheit durch den Gemeinderat und schützt hierbei insbesondere die Position des Gemeinderates .

Nichts anderes gilt, wenn ein in öffentlicher Sitzung behandelter Antrag, der nicht vorberaten worden ist, aus dem Plenum in den zuständigen beschließenden Ausschuss überwiesen wird. Hier spricht sowohl § 39 Abs. 4 Satz 2 GemO als auch die Geschäftsordnung des Gemeinderates ausdrücklich von einer Überweisung zur Vorberatung. Die Verweisung eines in öffentlicher Gemeinderatssitzung behandelten gemeinderätlichen Antrags in einen Ausschuss hat das Ziel, nach weiterer Beratung zu entscheiden, ob ein solcher Antrag weiter verfolgt werden soll. Sie dient damit der sachlichen Erörterung eines Themas ohne Außenwirkung.

 

Da in derartigen Fällen der Wunsch des Gemeinderates an einer unbeeinflussten Beratung im Ausschuss im Vordergrund steht und eine Beeinträchtigung des Rechts der Bürger auf Information durch die vorherige Behandlung in öffentlicher Sitzung nicht vorliegt, spricht bei der Festsetzung der Tagesordnung der Sachverhalt für eine nichtöffentliche Behandlung im Ausschuss.