Redebeitrag von Dr. Iris Sardarabady im Jugendhilfeausschuss am 07. Oktober 2026
Heute geht es um eine Entscheidung, die wir uns als Stadträt*innen nicht leicht gemacht haben. Erfüllt der ICF Karlsruhe die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Trägerschaft? Im Mittelpunkt steht für uns der Schutz junger Menschen, aller jungen Menschen.
Jugendliche befinden sich in einer sensiblen Entwicklungsphase und sind vor allem in Gruppen und emotionalen Abhängigkeitsbeziehungen leicht beeinflussbar. Wir müssen unbedingt darauf vertrauen können, dass ihre freie und selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung gefördert wird.
Wir haben uns intensiv mit der Sache beschäftigt: im Gespräch mit den Antragstellenden und der Verwaltung, durch die Veröffentlichungen des ICF Karlsruhe und durch Medienberichte. Die Verwaltung empfiehlt die Anerkennung, weil die formalen Voraussetzungen erfüllt seien. Wir sehen das anders. Für uns sind zwei Punkte aus den Grundsätzen zur Anerkennung nach § 75 SGB VIII entscheidend.
Erstens: Die Vereinigung darf nicht überwiegend der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen.
Schaut man aber auf den Satzungszweck des ICF Karlsruhe, scheint die Förderung der Religion und die Verbreitung der biblischen Botschaft eine zentrale, wenn nicht sogar die Hauptaufgabe zu sein. Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass dieses Ziel auch durch Kinder- und Jugendarbeit verfolgt werden soll. Die Frage ist: Wo bleibt da die klare Trennung zwischen Jugendarbeit und Mission?
Zweitens: Der Träger muss die Gewähr bieten, dass seine Arbeit den Zielen des Grundgesetzes förderlich ist.
In einer liberalen Demokratie ist es eine zentrale Aufgabe der Jugendhilfe, dass junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten können, ihre Würde geachtet wird, sie vor Diskriminierung geschützt sind und sich in den Angeboten sicher und bedingungslos akzeptiert fühlen. Das gilt auch und besonders im Hinblick auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität.
Genau hier blieben im Austausch mit dem ICF Fragen offen. Die Antworten zum Umgang mit queeren Jugendlichen waren allgemein gehalten und konnten unsere Bedenken nicht ausräumen. Konkrete Unterstützungsangebote wie Infos zu Fachberatungsstellen wurden nicht erwähnt. Auf die gut belegten queerfeindlichen Praktiken in anderen ICF-Kontexten angesprochen, wurde lediglich auf die Eigenständigkeit des Karlsruher Standorts verwiesen. Für uns entscheidend ist, dass die von uns geforderte schriftliche und öffentliche Distanzierung von konkreten Praktiken wie sogenannten Befreiungsgebeten bis heute ausgeblieben ist. Ein kürzlich ergänztes, allgemein gehaltenes Statement auf der Homepage reicht uns nicht aus.
Unser Fazit: Der ICF Karlsruhe legt nicht ausreichend dar, dass er die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit im Sinne des § 75 SGB VIII bietet. Wir sind nicht überzeugt, dass seine Arbeit der Förderung freiheitlich-demokratischer Grundwerte dient und nicht hauptsächlich religiös oder weltanschaulich motiviert ist.
Deshalb kommt für uns eine Anerkennung weiterhin nicht in Frage.
Am Ende der Beratung hat sich der Jugendhilfeausschuss mit 17 zu 6 Stimmen gegen die Anerkennung des ICF als Träger der Freien Jugendhilfe ausgesprochen.
