Anfrage:
- Wie viele Kinder von Alleinerziehenden haben nach Kenntnis der Stadtverwaltung einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungs- und Teilhabepaket), weil sie
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag (§ 6 Bundeskindergeldgesetz – BKGG) beziehen.
- Wie viele Alleinerziehende beziehen nach Kenntnis der Stadtverwaltung nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten keinen Kinderzuschlag, kein Wohngeld und dementsprechend keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket?
- Um welchen Betrag können Alleinerziehende seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten mit Blick auf Kinderzuschlag, Wohngeld und den Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket maximal finanziell schlechter gestellt sein?
- Wie bewertet die Stadtverwaltung, dass Alleinerziehenden, die vor der Reform Anspruch auf Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket hatten, mit der Reform des Unterhaltsvorschuss und dessen vorrangiger Beantragungspflicht weniger Einkommen zur Verfügung steht?
Sachverhalt/Begründung
Alleinerziehende Eltern sind besonders stark von Armut betroffen und armutsgefährdet. Viele Kinder, deren Eltern getrennt leben, erhalten keinen oder nur geringen Barunterhalt. Zahlt ein Elternteil keinen Unterhalt, haben Alleinerziehende für ihre Kinder Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wurde bis zum 30. Juni 2017 jedoch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal sechs Jahre lang ausgezahlt. Zum 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber diese Begrenzungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen. Die Auswirkungen dieser begrüßenswerten Reform auf Alleinerziehende mit kleinen Einkommen sind nicht nur positiv. Deutlich wird leider einmal mehr, dass Alleinerziehende, die bisher statt Unterhaltsvorschuss Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) erhalten haben, mit dem Unterhaltsvorschuss finanziell schlechter gestellt sein könnten.
Grund dafür sind bestehende Schnittstellenprobleme mit anderen Sozialleistungen, wie auch die vorrangige Beantragung des Unterhaltsvorschusses: Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kinderzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führen kann. Auch beim Wohngeld zählt er mit zum Haushaltseinkommen und wirkt anspruchsmindernd.
Besteht plötzlich weder ein Anspruch auf Kinderzuschlag, noch auf Wohngeld, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Leistungen aus dem BuT für die betroffenen Kinder. Bei der Berechnung des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht, sind Aufwendungen für Freizeit, kulturell-soziale Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung jedoch nicht berücksichtigt, da die Berechnungsgrundlage die sozialrechtlichen Regelbedarfe sind, bei denen entsprechende Aufwendungen wiederum in die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelagert wurden. Den Verlust dieser Leistungen kann der Unterhaltsvorschuss deshalb für einen Teil der alleinerziehenden Geringverdienerinnen und Geringverdiener finanziell nicht ausgleichen.
Das Ziel der Anfrage ist zu erfahren, welche Auswirkungen die von der Großen Koalition in Berlin initierte Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes auf in Karlsruhe lebende Alleinerziehenden und ihre Kinder hat.
Unterzeichnet von:
Michael Borner Verena Anlauf Zoe Mayer Joschua Konrad
Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 09.04.2019
Aus der Gemeinderatssitzung vom 09.04.2019:
Wir erfuhren, dass die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung besteht und die BuT-Leistungen – gegebenenfalls anteilig – weiter geleistet werden können.
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