Gewährung existenzsichernder Leistungen ab dem 01.01.2020 für Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohnangeboten leben

Anfrage:

  1. Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen zur Zeit in Karlsruhe in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden?
  2. Ist die Stadtverwaltung auf die Bearbeitung der zusätzlichen Anträge im Jahr 2019 personell vorbereitet?
  3. Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen um nicht mehr als 25 % übersteigen (§ 42 a, Abs. 5-7 SGB XII ab 01.01.2020). Gibt es ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Vergleichsmiete und wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag?
  4. Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informieren?

Sachverhalt/Begründung

Ab dem 01.01.2020 gehen die so genannten existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnangeboten leben, in die Zuständigkeit der örtlichen Träger über. Die Leistungsberechtigten müssen vor Ort zeitgerecht einen Antrag auf Grundsicherung stellen, damit die Kosten der Unterkunft ab dem 01.01.2020 durch den Grundsicherungsträger gedeckt werden können.

Bisher müssen Menschen mit Behinderungen, die auf Unterstützung wie z.B. persönliche Assistenzen oder Hilfsmittel angewiesen sind, die für sie notwendigen Reha-Leistungen faktisch bei verschiedenen Leistungsträgern separat beantragen. Diese Leistungen sind teilweise von der Wohnform (z.B. Wohnung, Wohngemeinschaft oder Einrichtung) abhängig und es musste bei der Eingliederungshilfe ein sehr großer Teil des Einkommens und Vermögens von der Person selbst sowie von dessen (Ehe-)Partner eingesetzt werden. Sparen war daher kaum möglich.

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird die Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt und ermöglicht dadurch mehr individuelle Selbstbestimmung durch ein Recht auf Teilhabe und die dafür notwendigen Unterstützungen. Damit werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe zukünftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert. Das ist ein kompletter Systemwechsel.

Was Menschen wegen ihrer Behinderung an Unterstützungsleistungen bekommen, ist dann nur noch davon abhängig, was sie brauchen und was sie möchten und nicht länger vom Ort der Unterbringung. Die Freigrenzen bei Einkommen und Vermögen werden für Leistungen der Eingliederungshilfe deutlich erhöht. Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen aus der Grundsicherung bspw. bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bleiben bestehen

Unterzeichnet von:

Michael Borner          Verena Anlauf             Renate Rastätter                  Zoe Mayer

Stellungnahme der Stadtverwaltung für die Gemeinderatssitzung am 09.04.2019

Aus der Gemeinderatssitzung vom 09.04.2019:

Die Vorbereitungen hierfür sind in Karlsruhe bereits angelaufen und die Betroffenen bzw. deren gesetzliche Betreuer*innen werden baldmöglich über die sie betreffenden Veränderungen informiert.

Verwandte Artikel