Antrag
- Der Karlsruher Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlungen der städtischen Tochtergesellschaften mit Aufsichtsrat bzw. Stiftungsrat, die nicht unter die Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung fallen, an, eine vom Betriebsrat zu wählende Person als beratendes Mitglied für den Aufsichtsrat zu bestellen.
- Sollten hierfür Änderungen einzelner Gesellschaftsverträge notwendig sein, werden diese durch Vorlage an den Gemeinderat zeitnah in die Wege geleitet.
- Wenn einzelne städtische Gesellschaften derzeit keine Personalvertre-tung haben, wird das Antragsanliegen nach der Gründung einer solchen dort ebenfalls zeitnah umgesetzt.
Sachverhalt/Begründung
Die Aufsichtsräte kontrollieren nicht nur die Geschäftsführungen der Gesellschaften, sondern beschließen auch wesentliche Zielsetzungen und Veränderungen der Gesellschaft sowie Angelegenheiten, die sich auf das Personal auswirken. Um hierüber fundiert entscheiden zu können, wäre es für die Aufsichtsratsmitglieder dienlich, auch auf die Expertise der Beschäftigten zurückgreifen zu können.
Darüber hinaus hätten die Betriebsräte so die Möglichkeit, Themen in die Aufsichtsratsberatungen einzubringen, die aus Sicht der Beschäftigten wichtig sind.
Diese Neuregelung betrifft nach unserer Kenntnis insbesondere die folgenden Unternehmen:
- Volkswohnung GmbH und Volkswohnung Service GmbH
- Arbeitsförderungsbetriebe gGmbH
- Karlsruher Messe- und Kongress GmbH
- Karlsruhe Tourismus GmbH
- Karlsruhe Marketing und Event GmbH
- Karlsruher Bädergesellschaft mbH
- Fächerbad GmbH
- Karlsruher Fächer GmbH
- Heimstiftung
sowie möglicherweise weitere mehrheitlich städtische Gesellschaften mit Aufsichtsrat, die eigenes Personal beschäftigen.
Unterzeichnet von:
Joschua Konrad, Verena Anlauf, Johannes Honné, Aljoscha Löffler
Wir freuen uns, dass dieser Vorschlag im Gemeinderat vom 28.09.21 unter TOP 23 nach über zwei Jahren endlich aufgegriffen wird, nachdem er zunächst recht zögerlich beantwortet wurde. Zukünftig wird je ein*e Vertreter*in aus dem Betriebsrat an den Sitzungen des Aufsichtsrates von städtischen Gesellschaften beratend teilnehmen. Der Gemeinderat entscheidet zu einem späteren Zeitpunkt, ob daraus mittelfristig eine stimmberechtigte Mitgliedschaft werden soll.
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